Bauabzugssteuer – Pflicht für Auftraggeber
Unternehmer und Vermieter, die Bauleistungen in Anspruch nehmen, sind häufig verpflichtet, 15 % der Bruttovergütung direkt an das Finanzamt abzuführen (§ 48 EStG). Diese Bauabzugssteuer betrifft u.a. zahlreiche typische Bauleistungen von Handwerkern.
Ein Steuerabzug entfällt nur, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Unsere aktuelle Mandanteninformation (PDF) enthält alle wichtigen Hinweise – inklusive Praxisbeispielen und Checkliste zur Umsetzung.
Jetzt informieren und Haftungsrisiken vermeiden.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne persönlich.
Mandanteninformation Bauabzugssteuer
Informieren Sie sich hier im Detail zu diesem Thema und vermeiden Sie hohe Haftungsrisiken.